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Informationen

Fahrtkostenerstattung

Im 1. Jahr an den Beruflichen Schulen ist die Fahrtkostenerstattung möglich

Sie möchten die Erstattung von Fahrkosten beantragen?

Folgende Voraussetzungen müssen im Wesentlichen erfüllt sein:

Die Schülerin oder der Schüler besucht die Grundstufe einer Berufsschule oder das erste Jahr der besonderen Bildungsgänge an der Berufsschule oder einer Berufsfachschule, durch deren Besuch die Vollzeitschulpflicht erfüllt werden kann.

Die Entfernung zwischen Wohnung und Schule beträgt mehr als 3 Kilometer. Maßgeblich ist der kürzeste verkehrsübliche Fußweg zwischen Wohnung und Schule.


Was wird erstattet?

Erstattet werden die notwendigen Beförderungskosten bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Die Kosten für die Benutzung von privaten Fahrzeugen sind nur in begründeten Ausnahmefällen erstattungsfähig.

Ist die Werner-von-Siemens-Schule nicht die zuständige oder nächstgelegene Schule, werden nur die notwendigen Beförderungskosten zur zuständigen Schule oder zur nächstgelegenen Schule mit vergleichbarem Bildungsangebot erstattet.


Wie wird erstattet?

Es ist ein Antrag auf Übernahme der notwendigen Beförderungskosten bei der zuständigen Verwaltungsstelle gestellt:

Kreisfreie Städte -> Magistratsverwaltung
Gemeinden -> Landratsamt des Kreises
Städte -> Stadtschulamt der Stadt

Nach Feststellung des Anspruchs erfolgt die Erstattung nach jedem Schulhalbjahr. Hierzu ist jeweils ein Erstattungsantrag (Folgeantrag) zu stellen.


Welche Fristen sind zu beachten?

Die für ein Schuljahr entstandenen Beförderungskosten werden den Eltern oder den Schülerinnen und Schülern nur erstattet, wenn die Erstattung spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres beantragt wird, in dem das Schuljahr endet.

Eisenbahngleise
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